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| Gliederung der Satzung |
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| I. Grundlagen, Zweck und Gemeinnützigkeit | |
§ 1 Name, Sitz und Zweck........................................................................................................ § 2 Zweck des Vereins.............................................................................................................. § 3 Gemeinnützigkeit ............................................................................................................... |
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| II. Mitgliedschaft in Verbänden und Organisationen | |
§ 4 Verbandsmitgliedschaften..................................................................................................... |
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| III. Gliederung und Struktur des Vereins | |
§ 5 Abteilungen........................................................................................................................ § 6 Organisationen und Arbeitsweise der Abteilungen.................................................................. § 7 Abteilungsbeiträge und Kassenwesen der Abteilungen........................................................... |
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| IV. Vereinsmitgliedschaft, Rechte und Pflichten | |
§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft..................................................................................................... § 9 Beendigungsgründe der Mitgliedschaft, Austritt aus dem Verein.............................................. § 10 Ausschluss aus dem Verein............................................................................................... § 11 Beitragswesen ................................................................................................................. § 12 Stimmrecht ...................................................................................................................... |
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| V. Die Organe des Vereins | |
§ 13 Die Vereinsorgane............................................................................................................. § 14 Allgemeines zu den Organmitgliedern, Vergütungsfragen ..................................................... § 15 Vergütung der Vereinstätigkeit .......................................................................................... § 16 Ehrenamtliche Funktionen im Verein .................................................................................. § 17 Mitgliederversammlung ..................................................................................................... § 18 Geschäftsführender Vorstand (nach § 26 BGB) ................................................................... § 19 Aufgaben und Zuständigkeiten des geschäftsführenden Vorstandes ...................................... § 20 Hauptvorstand .................................................................................................................. § 21 Aufgaben und Zuständigkeiten des Hauptvorstands ............................................................. |
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| VI. Sonstige Einrichtungen und Gremien des Vereins | |
§ 22 Die Vereinsjugend ............................................................................................................ § 23 Ausschüsse ..................................................................................................................... |
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| VII. Vereinsleben | |
§ 24 Protokollierung der Beschlüsse .......................................................................................... § 25 Vereinsstrafen .................................................................................................................. § 26 Ehrungen ......................................................................................................................... § 27 Kassenprüfung ................................................................................................................. § 28 Datenverarbeitung im Verein .............................................................................................. § 29 Vereinsordnungen ............................................................................................................. § 30 Haftungsausschluss ......................................................................................................... |
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| VIII. Schlussbestimmungen | |
§ 31 Auflösung des Vereins ...................................................................................................... § 32 Vermögensanfall ............................................................................................................... § 33 Gültigkeit dieser Satzung ................................................................................................... |
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| I. Grundlagen, Zweck und Gemeinnützigkeit | |
| §
1 Name, Sitz und Zweck (1) Der am 18.07.1893 in Hilgert gegründete Turnverein und heutige Mehrspartenverein führt den Namen „Turn- und Sportverein Hilgert e.V.", abgekürzt |
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| TuS Hilgert e.V. | |
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(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hilgert. (3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur unter der Nr. 6 VR 186 eingetragen. § 2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der sportlichen Jugendhilfe und die Pflege des örtlichen Brauchtums. (2) Die Zwecke des Vereins werden u. a. verwirklicht durch: a) Durchführung von verschiedenen Veranstaltungen, b) Durchführung von kulturellen Aktivitäten, § 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. |
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| II. Mitgliedschaft in Verbänden und Organisationen | |
§ 4 Verbandsmitgliedschaften (1) Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. (2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände gem. Absatz (1) als verbindlich an. |
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| III. Gliederung und Struktur des Vereins | |
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§ 5 Abteilungen (1) Für die im Verein betriebenen Sportarten und für die ständigen kulturell entfalteten Aktivitäten bestehen Abteilungen. Im Bedarfsfall werden solche durch den Beschluss des Hauptvorstandes gegründet. (2) Die Abteilungen sind rechtlich und steuerrechtlich unselbständig. § 6 Organisation und Arbeitsweise der Abteilungen (1) Die Abteilung wird durch den Abteilungsvorstand geleitet. Der Abteilungsleiter / die Abteilungsleiterin ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. (2) Der Abteilungsleiter wird von der Abteilungsversammlung, die mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung abzuhalten ist, für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. (3) Neben dem Abteilungsleiter können weitere Personen, die dem Verein angehören müssen, von der Abteilungsversammlung in den Abteilungsvorstand gewählt werden. Diese Personen sind mit ihren Funktionen dem Hauptvorstand jährlich vor der JHV mitzuteilen. Die Abteilungen sind berechtigt, Abteilungs- und Spielordnungen aufzustellen. (4) Zu den Aufgaben des Abteilungsvorstandes zählen die Durchführung von Training und Wettkämpfen und die dazu gehörigen Meldungen. Trainer oder Übungsleiter kann nur der geschäftsführende Vorstand einstellen. Der Abteilungsvorstand hat ein Mitspracherecht. (5) Für die ordnungsgemäße Führung der Abteilungskasse ist der Abteilungsleiter / die Abteilungsleiterin dem Hauptvorstand verantwortlich. (6) Der geschäftsführende Vorstand ist von den Abteilungsleitern / den Abteilungsleiterinnen zu den Abteilungsversammlungen einzuladen. Er nimmt an den Versammlungen beratend teil. § 7 Abteilungsbeiträge und Kassenwesen der Abteilungen (1) Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, von ihren Mitgliedern – zusätzlich zum Vereinsbeitrag – einen Aufnahme- und / oder Abteilungsbeitrag zu erheben, der ausschließlich dem Abteilungsziel dienen muss. Die Erhebung solcher Beiträge bedarf der vorherigen Zustimmung des Hauptvorstandes. |
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| IV. Vereinsmitgliedschaft, Rechte und Pflichten | |
§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Hauptvorstand. (3) Bei Minderjährigen ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern zu genehmigen. (4) Über die Aufnahme entscheidet der Hauptvorstand endgültig. Die Aufnahme oder die Ablehnung ist dem Bewerber gegenüber schriftlich mitzuteilen. (5) Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in den Verein. § 9 Beendigungsgründe der Mitgliedschaft, Austritt aus dem Verein (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder bei Auflösung des Vereins. (2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären. Er ist nur zum Schluss des Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen zulässig. § 10 Ausschluss aus dem Verein (1) Ein Mitglied kann – nach vorheriger Anhörung durch den Hautvorstand – vom Hauptvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. (2) Ausschließungsgründe sind u.a.: a) Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen b) grobe Missachtung von Anordnungen der Vereinsorgane c) Nichtzahlung von mehr als 3 Monatsbeiträgen nach schriftlicher Aufforde- rung d) schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins e) mehrmaliges grobes unsportliches Verhaltens. (3) Dem Beschluss müssen mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder des Hauptvorstandes zustimmen. (4) Der Beschluss des Hauptvorstands ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied per einfachen Brief zuzustellen. (5) Gegen die Entscheidung des Hauptvorstandes kann das betroffene Mitglied binnen einer Frist von 2 Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch beim Hauptvorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. Seite 6 |
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§ 11 Beitragswesen (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten, die auf Vorschlag des Hauptvorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. (2) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular. (3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontonummer, den Wechsel des Bankinstituts, sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen. (4) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch durch Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen. (5) Folgende reguläre Beiträge sind durch die Mitglieder zu leisten: a) eine Aufnahmegebühr an den Hauptverein b) einen jährlichen Mitgliedsbeitrag an den Hauptverein c) Abteilungsbeiträge nach Maßgabe und Entscheidung der jeweiligen Abteilungsversammlung. (6) Wenn der Jahresbeitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs.1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. (7)Neben dem jährlichen Mitgliedsbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Verein einen nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf decken muss, der mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist ( z.B. nicht vorhersehbare Verschuldung des Vereins, Finanzierung eines Projekts oder größere Aufgaben). In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen. Die Voraussetzungen der Nichtvorhersehbarkeit sind zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf 25 % des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages nicht übersteigen. (8) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. (9) In begründeten Einzelfällen können durch Beschluss des Vorstands einzelne Mitglieder auf Antrag von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befristet befreit werden. (10) Der Hauptvorstand ist berechtigt, die Beiträge insgesamt nach bestimmten Kriterien der Höhe nach zu staffeln (z.B. für einzelne Mitgliedergruppen). (11) Die einzelnen Beiträge sind wie folgt fällig: Viertel-, Halbjährlich oder Jährlich. Der Zeitpunkt des Einzugs wird in der Beitragsordnung geregelt. (12) Über die Stundung oder Beitragsfreiheit entscheidet der Hauptvorstand auf Antrag des Mitglieds. (13) Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Hauptvorstand in der Beitrag- und Finanzordnung regeln. Wahrnehmung dieser Rechte ausgeschlossen. Seite 7 |
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§ 12 Stimmrecht (1) Stimmberechtigt in der der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. (2) Für die Jugendvollversammlung gelten die Regelungen der Jugendordnung. (3) Die Minderjährigen üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Die gesetzlichen Vertreter sind von der
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| V. Die Organe des Vereins | |
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A. Grundsätze § 13 Die Vereinsorgane Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der geschäftsführende Vorstand c) der Hauptvorstand d) der Jugendvorstand e) die Jugendvollversammlung. § 14 Allgemeines zu den Organmitgliedern, Vergütungsfragen (1) Alle Organmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. (2) Die Amtsinhaber müssen nicht Vereinsmitglied sein. (3) Die weiblichen Mitglieder der Vereinsorgane führen ihre Amtsbezeichnung in weiblicher Form. (4) Als Vorstandsmitglied sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. (5) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Hauptvorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, mit Ausnahme der Abteilungsleiter und des Vereinsjugendleiters, für die gesonderte Regelungen gelten. Seite 8 § 15 Vergütung der Vereinstätigkeit (1) Bei Bedarf können die Vorstandsaufgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 22 Nr. 3 EStG ausgeübt werden. (2) Die Entscheidung über eine Tätigkeit im Rahmen des Abs. (1) trifft der Hauptvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. (3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. (4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. (5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. (6) Vom geschäftsführenden Vorstand können per Beschluss Pauschalen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden. (7) Weitere Einzelheiten regelt die Beitrags- und Finanzordnung des Vereins, die vom Hauptvorstand erlassen und geändert wird. § 16 Ehrenamtliche Funktionen im Verein (1) Zur Erfüllung des Vereinszwecks sind neben den Organfunktionen zahlreiche weitere Aufgaben und Funktionen zu erfüllen. (2) Diese Aufgaben werden ehrenamtlich auf freiwilliger Basis erbracht. (3) Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben werden folgende Vereinsämter bestellt: a) Platzwart b) Gerätewart c) Betreuer. (4) Die Bestellung der Vereinsämter erfolgt durch Wahl durch den Hauptvorstand für die Dauer von drei Jahren. Seite 9
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| VI. Sonstige Einrichtungen und Gremien des Vereins | |
§ 22 Die Vereinsjugend (1) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze dieser Satzung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins. (2) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung. (3) Der Vereinsjugendleiter ist Mitglied des Hauptvorstandes. Er wird von der Jugendvollversammlung für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. § 23 Ausschüsse (1) Der Hauptvorstand kann bei Bedarf für besondere Vereinsaufgaben (z. B. Jugendsport, Breiten- und Freizeitsport, Vereinsjubiläen) dauerhafte oder befristete, bzw. projektbezogene Ausschüsse bilden. Die Ausschussmitglieder werden vom Hauptvorstand berufen. (2) Alle Ausschüsse haben beratende, aber keine beschließende Funktion. (3) Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden vom Geschäftsführer / der Geschäftsführerin im Auftrag des Ausschussvorsitzenden / der Ausschussvorsitzenden einberufen. |
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| VII. Vereinsleben | |
§ 24 Protokollierung der Beschlüsse Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Hauptvorstandes, der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin und dem von ihm/ihr bestimmten Protokollführer / Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Seite 13 § 25 Vereinsstrafen (1) Gegen Mitglieder, die gegen diese Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können durch den Hauptvorstand – nach vorheriger Anhörung – folgende Maßnahmen verhängt werden: a. Schriftliche Verwarnung Die Verwarnung muss mindestens die Art und Weise des vereinsschädigenden Verhaltens und Hinweise über die weiteren möglichen Maßnahmen nach der Satzung enthalten. b. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sport- und Spielbetrieb und/oder an Veranstaltungen des Vereins (2) Die Maßnahme zu b. darf nur ausgesprochen werden, wenn das Mitglied bereits schriftlich verwarnt wurde. (3) Gegen die Verhängung einer Vereinsstrafe kann das betroffene Mitglied binnen einer Frist von 2 Wochen ab Bekanntgabe Widerspruch beim Hauptvorstand einlegen. Über den Widerspruch, der aufschiebende Wirkung hat, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. § 26 Ehrungen (1) Der Hauptvorstand beschließt die Ehrungen von Mitgliedern und die Ernennung zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden. (2) Den Antrag auf eine Ehrung kann jedes Mitglied und jedes Vereinsorgan an den Hauptvorstand stellen. § 27 Kassenprüfung (1) Die Vereinskasse ist mindestens eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durch mindestens zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer zu prüfen. (2) Die Abteilungskassen sind von mindestens zwei von der Abteilungsversammlung gewählten Kassenprüfer zu prüfen. (3) Die Kassenprüfer erstatten der jeweiligen Versammlung einen Bericht über Ablauf und Ergebnis der Prüfung. Die Prüfer der Vereinskasse beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Hauptvorstandes. Die Prüfer der Abteilungskassen beantragen entsprechend die Entlastung der Abteilungsvorstände. (4) Die Kassenprüfer sind jährlich zu wählen, die Wiederwahl ist zulässig. Seite 14 § 28 Datenverarbeitung im Verein (1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ( BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. (2) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende Daten auf: Name, Adresse, Geburtsdatum und -ort, Eintritt, Telefon und E-Mail, Bankeinzugsdaten. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliednummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. (3) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. (4) Als Mitglied des Sportbundes Rheinland im LSB Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände ist der Verein verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden außerdem Namen, Alter, Geburtstag. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben im Verein, werden die vollständige Adresse mit Telefonnummer, Email-Adresse sowie der Bezeichnung ihre Funktion im Verein gemeldet. Im Rahmen von Ligaspielen oder Spielrunden und Wettkämpfen, sowie Turnieren und sonstigen Veranstaltungen, meldet der Verein Ergebnisse, Torschützen und besondere Ereignisse an den zuständigen Verband. (5) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten im Info-Kasten des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit dem Vorstand gegenüber Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung im Info-Kasten mit Ausnahme von Ergebnissen aus Spielen und Turnierergebnissen. (6) Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder oder Mitarbeiter des Vereins, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt. (7) Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis. (8) Der Verein informiert die Tagespresse sowie den Kannenbäckerland-Kurier über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins gemäß der vom Mitglied unterzeichneten Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten im Internet veröffentlicht. (9) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seien erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogenen Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt die Verbände, denen der Verein angehört, über den Einwand bzw. Widerruf des Mitglieds. (10) Beim Austritt aus dem Verein werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogenen Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab dem Wirksamwerden des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. (11) Jedes Mitglied hat das Recht auf a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind, c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt, d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. (12) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Seite 15
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| VIII. Schlussbestimmungen | |
§ 31 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. (2) Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Hauptvorstand mir einer Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat oder b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins schriftlich gefordert wurde. (3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollten bei dieser Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitgliedern anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. (4) Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Seite 17 § 32 Vermögensanfall Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Hilgert oder deren Rechtsnachfolgerin mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung des Sports verwendet werden darf. § 33 Gültigkeit dieser Satzung (1)
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung
am 31.03.2006 beschlossen. (2)
Die Satzung tritt mit Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft. Tag der Eintragung:
24.04.2006 |
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Anm: Mit Tastendruck Strg +
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